HINWEISGEBERINNENSCHUTZGESETZ
Mit 24. Februar 2023 wurde das Bundesgesetz über das Verfahren und den Schutz bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen in bestimmten Rechtsbereichen (HinweisgeberInnenschutzgesetz – HSchG) in Kraft gesetzt. Dieses basiert auf der EU-Whistleblower-Richtlinie (EU/2019/1937). Dieses Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einrichtung von Meldekanäle, damit Personen (Hinweisgeber) vertraulich Verstöße melden können.
Den vollständigen Gesetzestext im Rechtsinformationssystem finden Sie hier.
HinweisgeberInnen: Wer im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit von einer Rechtsverletzung Kenntnis erlangt und diese durch einen Hinweis aufdeckt, gehört zum Kreis der geschützten Hinweisgeber. Das sind neben Arbeitnehmern auch z.B. Praktikanten, leitende Organe (Geschäftsführung …), Arbeitnehmer von Auftragnehmern und Lieferanten.
Hinweise werden vertraulich behandelt und die Identität der HinweisgeberInnen wird geheim gehalten.
Die Identität von Hinweisgebern ist durch die internen und externen Stellen zu schützen. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von Hinweisgebern direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. Eine Offenlegung ist nur in ganz bestimmten, eng begrenzten Fällen zulässig.
Hinweisgeber, interne und externe Stellen sowie Behörden dürfen Geschäftsgeheimnisse, die ihnen aufgrund eines Hinweises bekannt werden, nur für die Zwecke des HSchG und nur im dafür erforderlichen Ausmaß benutzen oder offenlegen.
Das HSchG gilt für die Hinweisgebung hinsichtlich (des Verdachts) der Verletzung von Vorschriften u.a. in den Bereichen Öffentliches Auftragswesen, Finanzdienstleistungen, Produktsicherheit, Verkehrssicherheit, Umweltschutz, Lebensmittelsicherheit, Tierschutz, öffentliche Gesundheit, Verbraucherschutz, Datenschutz und Korruption.
Das Meldesystem ist nicht für allgemeine Beschwerden oder Anfragen gedacht.
Weiterführende Informationen finden Sie hier.